Artikel 5
Verantwortung des Nachfolgerstaates
(1) Ein Nachfolgestaat zuerkennt seine Staatsangehörigkeit jenen Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaßen und die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt:
- a)ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet hatten, das zum Gebiet des Nachfolgestaates wurde, oderb)in keinem der betroffenen Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wohl aber eine angemessene Bindung an den Nachfolgestaat hatten.
(2) Im Sinne von Absatz 1, lit. b) umfasst eine angemessene Bindung unter anderem:
- a)ein rechtmäßiges Band zu einer territorialen Einheit des Vorgängerstaates, die zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;b)Geburt auf dem Territorium, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;c)letzter gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Gebiet des Vorgängerstaates, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126038
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)