Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens:
- a)bedeutet „Staatennachfolge“ den Übergang der Verantwortung für die internationalen Beziehungen eines Gebietes von einem Staat auf einen anderen;b)bedeutet „betroffener Staat“ je nach der Lage des Falles entweder den Vorgängerstaat oder den Nachfolgestaat;c)bedeutet „Staatenlosigkeit“ den Zustand, in dem ein Person von keinem Staat bei Anwendung seines innerstaatlichen Rechts als sein Staatsangehöriger angesehen wird;d)bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ einen dauerhaften tatsächlichen Aufenthalt;e)bedeutet „betroffene Person“ jeden Menschen, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaß und der als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden ist oder staatenlos werden könnte.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126034
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