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Artikel 1 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens:

  1. a)bedeutet „Staatennachfolge“ den Übergang der Verantwortung für die internationalen Beziehungen eines Gebietes von einem Staat auf einen anderen;b)bedeutet „betroffener Staat“ je nach der Lage des Falles entweder den Vorgängerstaat oder den Nachfolgestaat;c)bedeutet „Staatenlosigkeit“ den Zustand, in dem ein Person von keinem Staat bei Anwendung seines innerstaatlichen Rechts als sein Staatsangehöriger angesehen wird;d)bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ einen dauerhaften tatsächlichen Aufenthalt;e)bedeutet „betroffene Person“ jeden Menschen, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaß und der als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden ist oder staatenlos werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126034

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