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Artikel 19 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 19

Beitritt

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von 3 Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126052

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