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Artikel 17 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 17

Streitbeilegung

Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ist in erster Linie auf dem Verhandlungswege zu bereinigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126050

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