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Artikel 9 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2010

Artikel 9

Änderung

Dies Abkommen kann, falls erforderlich, von den Vertragsparteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Eine solche Änderung oder Ergänzung kann insbesondere eine Verlängerung der in Artikel 1 genannten Fristen enthalten. Die Änderung oder Ergänzung tritt an dem von den Parteien dazu bestimmten Tag in Kraft.

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