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Artikel 10 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2010

Artikel 10

Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

  1. 1.Dieses Abkommen tritt am 30. (dreißigsten) Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.2.Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren in Kraft und wird automatisch für einen Zeitraum von jeweils 5 (fünf) Jahren verlängert.3.Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen 30 (dreißig) Tage nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen in Baku am 23. Juni, im Jahr 2010 in zwei Urschriften, in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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