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Artikel 2 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2010

Artikel 2

Dauer der Gültigkeit des Passes

Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate betragen.

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