vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 LuF-PauschVO 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2010

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden (vgl. § 15).

V. Wechsel der Gewinnermittlungsart

§ 14.

Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser Verordnung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20007079

Dokumentnummer

NOR40125331

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)