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Art. 1 § 28 Neuverblisterungsbetriebsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 28

Der von der Europäischen Kommission erstellte Leitfaden einer Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate samt Anhängen ist in Band 4 der Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.

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