Qualitätskontrolle
§ 17
(1) Die Eignung der für die Neuverblisterung eingesetzten Folien ist nachzuweisen. Für die Eingangskontrollen sind Testmethoden und Prüfspezifikationen festzulegen. Die im Europäischen Arzneibuch genannten Monographien sind – soweit anwendbar – zu Grunde zu legen.
(2) Blisterchargen sind visuell, durch optische Kontrollsysteme oder sonstige geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Hierbei sind zumindest folgende Merkmale zu überprüfen:
- 1. Anzahl der im Einzelblister enthaltenen Arzneimittel,
- 2. Identität der im Einzelblister enthaltenen Arzneimittel, z.B. an Hand von Farbe, Form, Größe, und
- 3. Unversehrtheit der Einzelblister.
(3) Fehlfüllungen sind durch visuelle Kontrollen oder qualifizierte optische Erkennungssysteme auszuschließen.
(4) Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren.
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