§ 1
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2012)
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)