Abgabenschuldner
§ 6
Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20007051
Dokumentnummer
NOR40124222
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