Tarif
§ 5.
(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20007051
Dokumentnummer
NOR40225646
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