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§ 5 FlugAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Tarif

§ 5.

(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40225646

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