Höhe der Stabilitätsabgabe
§ 3.
Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- 1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,033%,
- 2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,041%.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20007050
Dokumentnummer
NOR40268870
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)