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§ 3 StabAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Höhe der Stabilitätsabgabe

§ 3.

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

  1. 1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,033%,
  2. 2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,041%.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20007050

Dokumentnummer

NOR40268870

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