Übergangsbestimmungen
§ 44.
(1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
Schlagworte
Elektrizitätswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40195080
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