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§ 6 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Vorstand

§ 6.

(1) Der Vorstand der E-Control besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer

  1. 1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
  2. 2. ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
  3. 3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.

(4) Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.

(5) Vor der Bestellung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.

(6) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch die Bundesministerin findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40236462