früher § 44
Übergangsbestimmungen
§ 43.
(1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
(3) § 36a ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.
früher § 44
Schlagworte
Elektrizitätswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40274254
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