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§ 43 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

früher § 44

Übergangsbestimmungen

§ 43.

(1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.

(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.

(3) § 36a ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.

früher § 44

Schlagworte

Elektrizitätswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274254

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