vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 105 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

§ 105.

(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des § 104 Abs. 1 und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)