§ 105 ElWOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

§ 105.

(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des § 104 Abs. 1 und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124013

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