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§ 35 E-Geldgesetz 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Sicherungsmaßnahmen

§ 35.

(1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges E-Geld-Institut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 9 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein E-Geld-Institut gemäß § 9, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 22 Abs. 1 verletzt, so hat die FMA das betreffende E-Geld-Institut aufzufordern, binnen einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das E-Geld-Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende E-Geld-Institut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das E-Geld-Institut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 28 Abs. 1, 2 oder 3 oder in 29 Abs. 8 oder 10 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des E-Geld-Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem E-Geld-Institut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.

(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines E-Geld-Instituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden E-Geld-Institut mittels Bescheid mitzuteilen.

(4) Verletzt ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 26 Abs. 7 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird einem E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40252031

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