Einberufung der Sitzungen
§ 5
(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt. Der Beirat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder verlangen.
(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
(3) Die Einladung zur Sitzung soll – soweit der Beirat nichts Anderes beschließt – spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(4) Der Beirat kann beschließen, zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beizuziehen.
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