Beginn und Ende der Funktionsperiode
§ 4
(1) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag ihrer Bestellung.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
- 1. durch Zeitablauf,
- 2. durch Tod,
- 3. durch Verzicht auf die Funktion.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so hat der Beirat dies dem Bundeskanzler mitzuteilen und es ist von der Bundesregierung (§ 6c Abs. 1 Satz 2 ORF-G) ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
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