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§ 11 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Bereitstellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck

§ 11

(1) Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen sowie die Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren sowie, soweit dies notwendig oder üblich ist, insbesondere die erforderlichen Ankleider/innen, Friseure und Friseurinnen oder Maskenbildner/innen kostenlos bereit zu stellen.

(2) Die Wiederinstandsetzung aller auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke für Zwecke des Bühnengebrauches (kleinere Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) hat der/die Theaterunternehmer/in auf seine/ihre Kosten zu besorgen.

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