Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt, ergänzend zu den Bestimmungen des § 30c BAG, die Rechte und Pflichten sowie die Modalitäten der Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 8c, § 30 oder § 30b BAG.
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