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§ 16 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Stimmenzählung

§ 16

(1) Die Wahlkommission hat

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
  2. 2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmzettel

festzustellen.

(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jene/jener Kandidat/Kandidatin bzw. jene Kandidaten/Kandidatinnen, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Vertrauensrates gewählt. Bei Stimmengleichheit ist innerhalb von drei Ausbildungstagen eine Stichwahl durchzuführen.

(3) Erachtet ein Wahlberechtigter das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.

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