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§ 1 Treibstoffproben-Kostenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2010

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die Höhe und die Erstattung der Kosten für die Probenahme und Untersuchung von Dieselkraftstoffproben und Ottokraftstoffproben.

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