Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen und Pestizidrückständen
§ 4.
(1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG und die für Pestizidrückstände festgelegten Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005/EG über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1, nicht überschritten werden.
(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörden (§ 10) können die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.
(3) Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.
Schlagworte
Lebensmittel
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20006949
Dokumentnummer
NOR40122139
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