Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane
§ 15.
(1) Von den gemäß den §§ 10 und 11 zuständigen Behörden dürfen als Aufsichtsorgane nur Personen mit der Kontrolle betraut werden, die befähigt sind,
- 1. Überprüfungen und Probenahmen gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen,
- 2. die Auswirkungen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu bewerten,
- 3. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie gegebenenfalls Anzeige zu erstatten oder eine Beanstandung auszusprechen,
- 4. Anweisungen und Information zu geben, um Verstöße gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu vermeiden,
- 5. Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und deren Vollzug aufzuklären.
(2) Die Anforderungen nach Abs. 1 sind jedenfalls dann erfüllt, wenn eine Ausbildung durch
- 1. eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
- 2. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, zB der Studienrichtungen Agrarwissenschaften, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule
nachgewiesen werden kann.
(3) Die gemäß den §§ 10 und 11 zuständigen Behörden haben für die Aufsichtsorgane mindestens alle fünf Jahre eine Fortbildung von insgesamt mindestens zwei Tagen vorzusehen.
(4) Die gemäß den §§ 10 und 11 zuständigen Behörden können zulassen, dass für die Durchführung der Probenahme und von anderen Kontrolltätigkeiten Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllen, soweit die Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden.
(5) Im Rahmen der praktischen Fortbildung von Aufsichtsorganen haben die Organe des Bundesamts für Ernährungssicherheit und des Landeshauptmanns gemeinsame Begehungen am Ort der Kontrolle durchzuführen.
Schlagworte
Ausbildung, Reifeprüfung, Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20006949
Dokumentnummer
NOR40122150
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)