Informationspflichten und Aktionsplan
§ 12.
(1) Ergibt sich im Rahmen der Kontrolle der begründete Verdacht eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit alle relevanten Informationen an die Europäische Kommission im Wege des Schnellwarnsystems gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zu melden.
(2) Liegen Informationen vor, dass von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Abs. 1 und 2 einen Aktionsplan zu erstellen, der die Vorgehensweise der beteiligten Behörden sowie die Informationswege im Falle des Vorliegens eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit festlegt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20006949
Dokumentnummer
NOR40122147
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