Einfuhrkontrolle
§ 11.
(1) Die Kontrolle von Futtermitteln tierischen Ursprungs (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) hat im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008, BGBl. II Nr. 474, zu erfolgen.
(2) Sonstige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht tierischen Ursprungs unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr einer Dokumentenprüfung und einer stichprobenmäßigen Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten.
(3) Besteht der Verdacht, dass Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 oder des Unionsrechts eingeführt werden, haben die Organe der grenztierärztlichen Kontrolle und die Zollbehörden das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen, welches erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführt oder die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 17 des Futtermittelgesetzes 1999 anordnet.
(4) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Einfuhrkontrolle:
- 1. Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;
- 2. Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 75 € oder einem Nettogewicht von 10 kg.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20006949
Dokumentnummer
NOR40122146
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