vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Soziale Sicherheit (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 9

Die UNIDO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 vom/von der Angestellten zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)