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Artikel 17 Soziale Sicherheit (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 17

Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei der UNIDO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der UNIDO ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.

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