vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Soziale Sicherheit (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 16

Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Pensionsfonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Pensionsfonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)