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Artikel 11 Soziale Sicherheit (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 11

Die UNIDO erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet der Vertraulichkeit der Auskünfte.

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