Artikel 4
Angestellte können geltend machen:
- 1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen,
- 2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
- 3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
- 4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
