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Artikel 4 Soziale Sicherheit (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 4

Angestellte können geltend machen:

  1. 1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen,
  2. 2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
  3. 3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
  4. 4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen.

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