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Artikel 20 Soziale Sicherheit (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

  1. 1. wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen Einvernehmen herrscht;
  2. 2. wenn der ständige Amtssitz der Vereinten Nationen aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall werden die Vereinten Nationen mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.

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