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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zweisprachigen Formblätter festzulegen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20006924

Dokumentnummer

NOR40121827

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