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Artikel 1 Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Artikel 1

Alle ehemaligen Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20006920

Dokumentnummer

NOR40121801

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