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Artikel 12 Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 12

Verwahrer

(1) Dieses Protokoll und seine nach Artikel 11 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

  1. a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über
  1. i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme–, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;
  2. ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
  3. iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
  4. iv) jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung und
  1. b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.

(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006914

Dokumentnummer

NOR40121744

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