Artikel 19
Kündigung
(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.
(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
(3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Gesetzesnummer
20006912
Dokumentnummer
NOR40121760
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)