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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt:

  1. a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
  2. b) für andere Personen soweit diese ihre Rechte von den in lit. a bezeichneten Personen ableiten.

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