Artikel 20
Zahlungen
- 1. Der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates kann Leistungen gegenüber einem Anspruchsberechtigten, der sich im anderen Vertragsstaat aufhält oder dort wohnt, mit befreiender Wirkung in der Währung des leistungspflichtigen Trägers erbringen.
- 2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen erbracht hat, seinen Sitz hat.
- 3. Überweisungen auf Grund dieses Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
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