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§ 6 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Eier

§ 6

(1) Die Ein- und Ausfuhrkontrolle von Eiern der Art Gallus gallus erfolgt abgesehen von Stichproben auf Grundlage einer Risikoanalyse und wird mit angemessener Häufigkeit durchgeführt.

(2) Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist auf die in Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008, S.6, angeführten Faktoren, soweit diese für die Ein- und Ausfuhrkontrolle herangezogen werden können, Bedacht zu nehmen.

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