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§ 4 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Durchführung der Kontrolle

§ 4

(1) Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, dass die äußere Aufmachung der gesamten Partie oder des gesamten Loses den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie oder des Loses den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.

(2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie oder dem gesamten Los an Waren einer Klasse eine repräsentative Menge an Packstücken oder Wareneinheiten zu entnehmen. Hierbei hat es jene Packstücke oder jene Einheiten auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie oder für das zu überprüfende Los typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet.

(3) Das Kontrollorgan hat die Waren anhand der entnommenen Packstücke oder Einheiten auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht, Gleichmäßigkeit und Frische unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass auch bei zweckentsprechendem Transport Frische oder Aussehen geringfügig beeinträchtigt werden können.

(4) Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen oder in einzelnen Behältnissen, in kleineren sonstigen Verpackungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen oder Behältnisse im Gesamten zu besichtigen und so viele Waren zu entnehmen, wie zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie oder des Gesamtloses erforderlich sind; im Übrigen ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie beispielsweise Sortentabellen, Messgeräte oder Farbtafeln, durchzuführen.

(6) Insbesondere bei Waren, zu deren weiteren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, wird vorbehaltlich von Untersuchungen in Einzelfällen durch den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den Kontrollstellen und der jeweiligen Stelle zur Durchführung der Untersuchung auf Grundlage einer Risikoanalyse und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ein Probenplan festgelegt.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten für Waren nur insoweit, als für sie nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen im Sinne des § 2 Z 2 VNG nicht spezifische Regelungen über deren Kontrolle gelten.

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