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§ 14 ELStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 14.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40121489

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