3. Abschnitt
Kostenstellenrechnung und vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung Kostenstellenrechnung
§ 89
(1) Kostenstellen sind nach organisatorischen, funktionellen, räumlichen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.
(2) Die Kostenstellen sind hierarchisch und an der Aufbauorganisation orientiert zu gliedern (Standardhierarchie). Zusätzlich können weitere Kostenstellenhierarchien und Kostenstellengruppen verwendet werden.
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