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§ 88 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Kostenartengruppen

§ 88

(1) Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:

  1. 1. Primäre Kosten:
  1. a) Personalkosten
  1. aa) Nicht disponible Personalkosten
  2. bb) Disponible Personalkosten
  1. b) Betriebskosten
  1. aa) Vergütungen
  2. bb) Material- und Verbrauchsgüter
  3. cc) Mieten
  4. dd) Instandhaltung
  5. ee) Kommunikation
  6. ff) Reisen
  7. gg) Werkleistungen
  8. hh) Personalleihe, Ausbildungsverhältnisse
  9. ii) IT-Kosten
  10. jj) Transporte durch Dritte
  11. kk) Präsenz- und Zivildienstleistende
  12. ll) Abschreibungen
  13. mm) Sonstige betriebliche Sachkosten
  1. c) Erlöse
  1. 2. Sekundäre Kosten
  2. 3. Abweichungen
  3. 4. Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand:
  1. a) Transferaufwand
  2. b) Sonstiger neutraler Aufwand
  1. aa) Allgemeiner neutraler Aufwand
  2. bb) Heeresanlagen
  3. cc) Wertberichtigung, Forderungsabschreibung
  1. c) Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag
  1. aa) Steuer- und Zollertrag
  2. bb) Transferertrag.

(2) Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden.

(3) Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.

(4) Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Abs. 1 Z 4) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.

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