6. Abschnitt
Erstellung von Monatsnachweisen und Abschlussrechnungen
Monatsnachweise
(§ 100 BHG 2013)
§ 75
(1) Für jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnis-, Vermögens- und die Finanzierungsrechnung, sowie über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Abs. 1 zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen.
(4) Die Monatnachweise über die Ergebnisrechnung haben die Verrechnungssummen zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vermögensrechnung haben die Anfangssalden, die Verrechnungssummen sowie die Endsalden zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen haben die Zu- und Abgänge sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten.
(5) Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach § 51 Abs. 5 BHG 2013 zu erlassenden Richtlinie. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben", gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.
(6) Für jedes Quartal sind von den haushaltsführenden Stellen Quartalsabschlüsse zu erstellen. Für Quartalsabschlüsse über die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen innerhalb eines Finanzjahres gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)