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§ 74 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Gesonderte Gebarung

(§ 99 BHG 2013)

(§ 99 BHG 2013)

§ 74

(1) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG zu beachten sind.

(2) Die Gebarung nach § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 BHG 2013 sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sind gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind.

(3) Die Gebarungen nach § 29 Abs. 2 und 3 BHG 2013 sind jeweils gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG auf eigenen Voranschlagsstellen zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung darzustellen.

(4) Bildungen, Zuführungen, Entnahmen und Auflösungen von Rücklagen nach den §§ 55 und 56 BHG 2013 sind auf den dafür vorgesehenen Rücklagen-Kennzahlen zu verrechnen.

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